Privat- und Vertraulichkeitsvereinbarung des OEM für Lithiumbatterien
Partei A (Auftraggeber / Kunde):________________________
Einheitlicher Sozialkreditcode/ID-Nummer:________________________
Adresse:________________________
Kontaktinformationen:________________________
Partei B (Hersteller / OEM-Verarbeiter):________________________
Einheitlicher Sozialkreditkodex:________________________
Adresse:________________________
Kontaktinformationen:________________________
Partei A hingegen beauftragt Partei B mit der Durchführung grenzüberschreitender OEM-Anpassungen, Produktion, Verarbeitung, Montage und damit verbundener unterstützender Dienstleistungen für Lithiumbatterieprodukte. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wird Partei B auf eine Vielzahl privater und vertraulicher Informationen von Partei A zugreifen und diese erhalten, darunter unter anderem Geschäftsinformationen, technische Daten, Markenwerte, Kundeninformationen und grenzüberschreitende Handelsdokumente.
Um die Erhebung, Verwendung, Speicherung und Offenlegung vertraulicher Informationen zu standardisieren, Informationslecks, Missbrauch und missbräuchliche Verwendung zu verhindern, die legitimen Rechte und Interessen beider Parteien in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu schützen und die Vorschriften einzuhaltenDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO),Cybersicherheitsgesetz der Volksrepublik China,Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Volksrepublik China,Vertragsrechtund anderer anwendbarer internationaler und nationaler Gesetze und Vorschriften schließen beide Parteien hiermit diese Vertraulichkeitsvereinbarung durch freundschaftliche Verhandlungen auf dem Grundsatz der Gleichheit, Freiwilligkeit, Treu und Glauben und gegenseitigem Nutzen ab.
Artikel 1 Definition und Umfang vertraulicher Informationen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung gilt:Vertrauliche Informationenbezieht sich auf alle nicht öffentlichen, kommerziell wertvollen und geschützten Informationen, die von einer der Parteien während der grenzüberschreitenden OEM-Kooperation für Lithiumbatterien in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, Muster-, Zeichnungs-, Daten- oder sonstiger materieller oder immaterieller Form erhalten, generiert oder offengelegt werden. Der detaillierte Umfang wird wie folgt spezifiziert:
1.1 Exklusive vertrauliche Informationen von Partei A
(1)Informationen zur Marken- und OEM-Anpassung: Marken, Logos, Markenautorisierungsdokumente, exklusive Verpackungslösungen, Produktidentifizierungsstandards, Markendesignspezifikationen und grenzüberschreitende Markenmarketingmaterialien von Partei A;
(2)Technische Informationen zu Lithiumbatterien: Kundenspezifische Zellparameter, Kapazität, Spannung, Rate, Innenwiderstand, Schutzgrad, Formelverhältnis, Produktionstechnologie, Montageprozess, Prüfnormen, Qualitätsanforderungen, Konstruktionszeichnungen, Beispieltestdaten, F&E-Lösungen und technische Verbesserungspläne;
(3)Informationen zum kommerziellen und grenzüberschreitenden Handel: OEM-Bestellmenge, Produktionsplan, Lieferzyklus, Preissystem, Angebot, Kostenstruktur, Abrechnungsbedingungen, Beschaffungskanäle, Lieferkettendaten, grenzüberschreitende Logistikpläne und Informationen zur Zollanmeldung;
(4)Private Kundendaten: Informationen der Endkunden von Partei A, einschließlich Kundenlisten, Kontaktdaten, Beschaffungsanforderungen, Kooperationsaufzeichnungen, After-Sales-Daten und andere private Kundeninformationen, die an grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligt sind;
(5)Andere vertrauliche Informationen: Betriebsdaten, Finanzinformationen, unveröffentlichte Kooperationspläne, Ausschreibungsunterlagen und interne Managementsysteme von Partei A.
1.2 Allgemeine vertrauliche Informationen beider Parteien
Inhalt dieser Vereinbarung und ergänzender Kooperationsdokumente, Kontaktpersonalinformationen, Aufzeichnungen der Kooperationskommunikation, Produktionsabnahmedaten, Qualitätskontrollberichte, nicht standardmäßige kundenspezifische Materialien, die während der Zusammenarbeit erstellt wurden, und andere Informationen, die von beiden Parteien als vertraulich bestätigt wurden.
1.3 Ausschluss vertraulicher Informationen
Die folgenden Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen: öffentlich zugängliche Informationen, Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Partei offengelegt wurden, Informationen, die sich vor der Zusammenarbeit rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befanden, Informationen, die mit schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt wurden, und Informationen, die aufgrund zwingender Bestimmungen von Gesetzen, Justizbehörden oder Verwaltungsbehörden offengelegt werden müssen.
Artikel 2 Regeln für die Nutzung und Speicherung von Informationen
2.1 Partei B verwendet die vertraulichen Informationen von Partei Aausschließlich für die Durchführung dieser grenzüberschreitenden OEM-Kooperation, einschließlich Produktproduktion, Qualitätsprüfung, Lieferung und Kundendienst für die Bestellungen von Partei A. Partei B ist nicht berechtigt, den Nutzungsumfang zu erweitern, die Informationen nicht für ihre eigene Forschung und Entwicklung, Produktion und ihren Vertrieb zu nutzen oder die Technologie und Markenmaterialien von Partei A Dritten zur Verfügung zu stellen, zu kopieren oder nachzuahmen.
2.2 Partei B richtet ein standardisiertes System zur Verwaltung vertraulicher Informationen ein, implementiert eine exklusive Archivierungsverwaltung für die technischen Dokumente, Daten, Muster und Zeichnungen von Partei A, stellt spezielles Personal für die Abwicklung grenzüberschreitender Kooperationsangelegenheiten ein, schränkt die Zugriffsrechte interner Mitarbeiter strikt ein und verbietet irrelevanten Mitarbeitern die Einsicht, Vervielfältigung oder Verbreitung vertraulicher Informationen.
2.3 Die gesamte Speicherung und Übertragung der privaten Daten von Partei A erfolgt über die konforme Unternehmensausrüstung und das dedizierte System von Partei B. Private Mobiltelefone, PCs, U-Disks, persönliche Cloud-Festplatten und andere nicht autorisierte Geräte dürfen die vertraulichen Informationen von Partei A nicht speichern, sichern oder übertragen. Das unerlaubte Erstellen von Screenshots, Aufzeichnen, Fotografieren und das Speichern vertraulicher Daten ist strengstens untersagt.
2.9 Ohne die offizielle schriftliche Siegelzustimmung von Partei A darf Partei B die vertraulichen Informationen von Partei A nicht kopieren, extrahieren, manipulieren, anpassen oder wiederverwenden oder vertrauliche Materialien an Dritte übertragen oder verleihen.
Artikel 3 Geheimhaltungspflichten
3.1 Beide Parteien verpflichten sich zu strengen Geheimhaltungsverpflichtungen für die vertraulichen Informationen, die sie voneinander erhalten haben, und wenden Schutzstandards an, die nicht niedriger sind als diejenigen, die für ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse gelten, um eine sichere Speicherung zu gewährleisten und Informationslecks zu verhindern.
3.2 Ausschließliche Verpflichtungen für Partei B im grenzüberschreitenden OEM-Geschäft: Partei B muss alle kundenspezifischen Kernparameter, exklusiven Produktionsprozesse und OEM-Programme der Lithiumbatterieprodukte von Partei A streng vertraulich behandeln. Partei B darf kundenspezifische Produktinformationen nicht an Kollegen oder Dritte weitergeben, die kundenspezifischen OEM-Produkte von Partei A nicht privat produzieren oder verkaufen und keine ähnlichen Produkte auf der Grundlage der technischen Daten von Partei A kopieren oder imitieren.
3.4 Während der Dauer der Zusammenarbeit und nach Beendigung der Zusammenarbeit darf keine der Parteien private Informationen, kommerzielle Ressourcen oder technische Ressourcen der anderen Partei für unlauteren Wettbewerb nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abwerbung von Kunden oder die Plagiierung von Produktlösungen.
3.5 Jede Partei muss die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, sobald sie die Gefahr von Informationslecks, Diebstahl oder Missbrauch feststellt, und in vollem Umfang kooperieren, um Abhilfe- und Verlustkontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4 Rückgabe und Vernichtung vertraulicher Informationen
4.1 Innerhalb3 WerktageNach der Beendigung dieser Vereinbarung, dem Abschluss der Zusammenarbeit oder jederzeit auf Verlangen von Partei A muss Partei B alle vertraulichen Papier- und elektronischen Materialien von Partei A bedingungslos zurückgeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Konstruktionszeichnungen, technische Pläne, Parameterdokumente, Handelsverträge, Kundendaten, Produktmuster und fehlerhafte Produkte.
4.2 Bei elektronischen Daten, Sicherungsdateien und Cache-Datensätzen, die nicht physisch zurückgegeben werden können, löscht und vernichtet Partei B alle Inhalte vollständig und dauerhaft, ohne dass Sicherungskopien, Duplikate oder Restfragmente zurückbehalten werden. Partei B muss Partei A eine schriftliche Vernichtungsbescheinigung vorlegen und bei der Überprüfung von Partei A kooperieren.
4.3 Für Materialien, die mit schriftlicher Bestätigung von Partei A zurückbehalten werden, muss Partei B ihre Vertraulichkeitsverpflichtungen weiterhin erfüllen, bis Partei A die Vertraulichkeitsverpflichtung offiziell schriftlich aufgibt.
Artikel 5 Vertraulichkeitsfrist
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Vereinbarung gelten auch nach der Kündigung, Kündigung oder dem Ablauf der Master-OEM-Kooperationsvereinbarung.Die Vertraulichkeitsfrist gilt dauerhaft ab dem Datum der Wirksamkeit der Zusammenarbeit. Grundlegende technische Geheimnisse, exklusive OEM-Anpassungsinformationen und private Kundeninformationen müssen dauerhaft vertraulich behandelt werden. Bei Bedarf können beide Parteien gesondert eine feste Vertraulichkeitsfrist aushandeln und bestätigen.
Artikel 6 Haftung bei Vertragsbruch
6.1 Wenn Partei B gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß dieser Vereinbarung verstößt, einschließlich Informationslecks, unbefugter Nutzung, privater Aufbewahrung, Zweitentwicklung, Produktnachahmung oder Kundenraub, zahlt Partei B Partei A einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von[Benutzerdefinierter Betrag]RMB (oder entsprechende Fremdwährung).
6.2 Reicht der pauschalierte Schadensersatz nicht aus, um die Verluste von Partei A zu decken, muss Partei B Partei A für alle direkten und indirekten Verluste in vollem Umfang entschädigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Markenverlust, Verlust von Marktgewinnen, Anwaltskosten, Prozessgebühren, Gebühren für die Beurkundung von Beglaubigungen, Reisekosten und Schadensersatzforderungen Dritter aus grenzüberschreitenden Streitigkeiten.
6.3 Jeder Verstoß von Partei B, der Markenschäden, Marktverluste, grenzüberschreitende Rechtsverletzungsstreitigkeiten oder Verwaltungsstrafen für Partei A zur Folge hat, geht vollständig zu Lasten von Partei B. Wenn die Umstände eine Straftat darstellen, behält sich Partei A das Recht vor, die strafrechtliche Haftung von Partei B und relevanten Verantwortlichen geltend zu machen.
6.4 Wenn Partei A unter Verstoß gegen diese Vereinbarung legitime Geschäftsinformationen von Partei B offenlegt, muss Partei A Partei B für alle dadurch entstehenden direkten wirtschaftlichen Verluste entschädigen.
Artikel 7 Ausnahmeklausel
7.1 Keine Partei haftet für Vertragsverletzungen, wenn die Offenlegung von Informationen aufgrund zwingender Gesetze, Gerichtsentscheidungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich ist. Allerdings muss die offenlegende Partei die andere Partei vorab schriftlich benachrichtigen und den Offenlegungsumfang im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen streng kontrollieren.
7.2 Keine der Parteien haftet für Informationslecks, die durch höhere Gewalt, schwerwiegende Sicherheitslücken im Netzwerk oder böswillige Angriffe Dritter außerhalb der subjektiven Kontrolle verursacht werden. Beide Parteien werden sich gegenseitig zeitnah informieren und aktiv Abhilfemaßnahmen ergreifen.
Artikel 8 Streitbeilegung
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt. Wenn die Verhandlung scheitert,Jede Partei hat das Recht, eine Klage beim Volksgericht einzureichen, das für den Standort der Partei A zuständig ist.
Artikel 9 Sonstige Bestimmungen
9.1 Diese Vereinbarung ist eine Zusatzvereinbarung zur Master-Kooperationsvereinbarung für grenzüberschreitende Lithiumbatterie-OEMs und hat die gleiche Rechtswirkung wie die Mastervereinbarung. Von beiden Parteien getroffene Zusatzvereinbarungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
9.2 Sollte eine Klausel dieser Vereinbarung aufgrund der Nichteinhaltung geltender Gesetze als ungültig oder widerrufbar erachtet werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln davon unberührt.
9.3 Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei jede Partei ein Exemplar besitzt. Es wird mit der Unterzeichnung und Versiegelung durch beide Parteien mit gleicher Rechtswirkung wirksam.
(Kein Text unten)
Partei A (Auftraggeber / Kunde):________________________
Unterschrift/Siegel: ________________________
Datum: ______ / ______ / ______
Partei B (Hersteller / OEM-Verarbeiter):________________________
Unterschrift/Siegel: ________________________
Datum: ______ / ______ / ______